Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen der Berufsausübung

Die Ausbildung zum/zur Dipl. Mentaltrainer/in (sowie zum/zur Dipl. Entspannungstrainer/in) ist in Österreich nicht reglementiert und ersetzt kein Studium. Mentaltraining bzw. Entspannungstraining ist unter der Berücksichtigung der Berufs- und Tätigkeitsvorbehalte anderer Berufe (z.B. Lebens- und Sozialberatung) nur an gesunden Personen möglich.

Grundsätzlich gilt für Wissensvermittlung folgendes: Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit – z.B.: im Rahmen von Trainings (bspw. Fitness- oder Wellnesstrainings), Vorträgen, Workshops und Seminaren – ist als solches gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen; das heißt, dass hierfür keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Bzgl. der Ausbildung zum/zur Dipl. Kinesiologe/in gilt folgendes: Unter die GewO – und zwar unter die sog. freien Gewerbe – fällt die Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit. Eine dieser Methoden, welche diesem „Hilfestellungs“-Gewerbe zuzuordnen ist, ist die kinesiologische Methode. Das bedeutet, dass der/die Kinesiologe/in Gewerbetreibende(r) im Sinne der Gewerbeordnung ist. Die Ausübung dieses (freien) Gewerbes bedarf einer Gewerbeberechtigung (ausgestellt von der Gewerbebehörde). Die Ausübung dieses Gewerbebetriebes ist ab dem Tag der Gewerbeanmeldung möglich.

Weiterführende Links:

Übersicht rechtliche Grundlagen:
Rechtliche Grundlagen der Berufsausübung (GESU Institut)

Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe:
Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe (Bundesministerim)

Gesetzliche Grundlagen, Informationen zu Berufs- und Tätigkeitsvorbehalten und den Gesundheitsberufen:
Weiterführende Informationen zu Gesundheitsberufen (Sozialministerium)

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